Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung von Entgeltrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach. Zugang einer Entgeltabrechnung im digitalen Postfach bei Einverständnis des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entgeltanrechnung gem. § 108 Abs. 1 S. 1 GewO kann auch in Textform nach § 126 b BGB erteilt werden.
2. Eine in Textform erteilte Entgeltabrechnung geht dem Arbeitnehmer aber nur dann im digitalen Mitarbeiterpostfach im Sinne von § 130 BGB zu, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Andernfalls muss er nicht damit rechnen, dass ihm Entgeltabrechnungen auf digitalem Weg übermittelt werden.
3. Die fehlende Einwilligung kann mangels Mitbestimmungsrecht nicht durch eine (Konzern-)Betriebsvereinbarung ersetzt werden.
Normenkette
BetrVG § 88; BGB § 126 b; BGB § 130; GewO § 108; BGB § 126b; GewO § 108 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 26.07.2023; Aktenzeichen 3 Ca 163/23)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 28.01.2025; Aktenzeichen 9 AZR 48/24)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts E-Stadt vom 26.07.2023 - abgeändert und die Beklagte verurteilt,
- der Klägerin über die am 30.03.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.325,57 € eine Abrechnung zu erteilen;
- der Klägerin über die am 28.04.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.300,12 € eine Abrechnung zu erteilen;
- der Klägerin über die am 30.05.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.851,52 € eine Abrechnung zu erteilen;
- der Klägerin über die am 29.06.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.269,64 € eine Abrechnung zu erteilen;
- der Klägerin über die am 28.07.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.694,06 € eine Abrechnung zu erteilen;
- der Klägerin über die am 30.08.2022 erbrachte Zahlung in Höhe von netto 1.022,51 € eine Abrechnung zu erteilen;