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LAG Niedersachsen Urteil vom 14.09.2010 - 13 Sa 462/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf Privatnutzung

Leitsatz (amtlich)

Eine Vertragsklausel, die nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung von der Arbeitsleistung den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens vorsieht, ist unwirksam. Zu verlangen ist die Vereinbarung einer Ankündigungsfrist, die mindestens vier Wochen betragen sollte.

Normenkette

BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 16.02.2010; Aktenzeichen 1 Ca 474/09)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2012; Aktenzeichen 5 AZR 651/10)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.02.2010, 1 Ca 474/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung für 1 Urlaubstag (106,13 EUR), auf Berichtigung eines erteilten Zeugnisses und auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 206,80 EUR für den Entzug der Privatnutzung des überlassenen Dienstwagens während der Kündigungsfrist. Nachdem das Arbeitsgericht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung rechtskräftig abgewiesen hat und der Antrag auf Zeugnisberichtigung durch Teil-Vergleich im Berufungsverfahren erledigt ist, ist Gegenstand des vorliegenden Urteils allein der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die entzogene Privatnutzung.

Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung, die Klägerin war aufgrund des Anstellungsvertrages vom 19.12.2007 (Bl. 17 ff. d.A...

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