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LAG Niedersachsen Urteil vom 14.08.2006 - 11 Sa 1899/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz bei Auflösungsverschulden. zeitliche Begrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Ausbildende die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses zu vertreten, so ist der daraus folgende Verdienstausfallschaden des Auszubildenden begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkret verlängert.

 

Normenkette

BBiG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen 1 Ca 362/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.6.2005 – 1 Ca 362/04 – teilweise abgeändert. Ziff. 1 und 2. werden insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 966,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2004 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Verdienstausfall-Schaden zu 50 % zu ersetzen, der ihr aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund ihrer Eigenkündigung vom 10.02.2004 entstehen kann, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses.

Der Beklagte betreibt ein Reisebüro. Dort war die Klägerin seit dem 1. August 2003 als Auszubildende zur Reiseverkehrskauffrau beschäftigt. Die Ausbildungsvergütung betrug 368,00 EUR brutto. Am 29. Januar 2004 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, weil die Klägerin in einem Telefongespräch den Namen des Gesprächspartners nicht notiert hatte. In weiteren Verlauf rief die Klägerin ihren Vater zu Hilfe. Dessen Anwesenheit v...

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