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LAG Niedersachsen Urteil vom 13.01.2009 - 13 Sa 830/08 E (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 313/09

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung und AVR. Eingruppierung einer Logopädin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach §§ 1, 2 AVR-K B.I. ist für die Eingruppierung nicht die überwiegende, sondern die für den Arbeitsplatz charakteristische Tätigkeit maßgebend.

2. Die Tätigkeit einer Logopädin in einem sozialpädiatrischen Zentrum ist nach Entgeltgruppe 8 AVR-K zu bewerten.

 

Normenkette

Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K)

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 5 Ca 661/07 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 4 AZR 313/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.03.2008, 5 Ca 661/07 E, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.05.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR – K nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K).

Die Klägerin, die eine Ausbildung als med.-Dipl. Sprachheilpädagogin absolviert hat, ist als Logopädin seit dem 01.04.2003 im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) der Beklagten beschäftigt mit 31,5 Wochenstunden. Bei dem SPZ handelt...

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BAG 4 AZR 313/09
BAG 4 AZR 313/09

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