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LAG Niedersachsen Urteil vom 11.02.2008 - 8 Sa 1368/07 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Auslegung. wissenschaftlicher Mitarbeiter. Arzt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auslegung des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG ergibt, dass nur der Berufsgruppe der Ärzte in der Zeit nach abgeschlossener Promotion eine entsprechend länger befristete Beschäftigung ermöglicht werden sollte. Hierfür spricht der Wortlaut des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck. Die Verlängerung der Befristungszeit sollte den Erfordernissen der Facharztausbildung von mehreren Jahren Rechnung tragen. Die Auslegung führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.

 

Normenkette

HRG § 57b Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen 12 Ca 64/07 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen 7 AZR 291/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18.07.2007 – 12 Ca 64/07 Ö – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18.07.2007 – 12 Ca 64/07 Ö – teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits um die Befristung des Arbeitsverhältnisses (Antrag aus der Klageschrift) mit Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung zum BAT fortzubeschäftigen.

3. Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

4. Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 1) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 31. Dezember 2007 geendet hat und um Weiterbeschäftigung.

Der Kläger, der Diplombiologe mit dem Ausbildungsschwerpunkt Biochemie ist, war bei dem beklagten Land nach Abschluss seiner Ausbildung und Beendigung der Promotion vom 1. Mai 2001 ...

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