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LAG Niedersachsen Urteil vom 10.12.2009 - 7 Sa 333/09 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung. Insolvenzverwalter. Abfindung. Masseunzulänglichkeit. persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Abfindungsvergleich und späterer Anzeige der Masseunzulänglichkei

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Haftung des Insovenzverwalters nach § 61 InsO entfällt, wenn der Insolvenzverwalter sowohl bei Abschluss des Vergleichs als auch bei Ablauf der Widerrufsfrist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die Erfüllbarkeit der eingegangenen Forderung nicht weniger wahrscheinlich war als der Eintritt der Masseunzulänglichkeit, und wenn er bereits bei Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen hat, dass die Abfindung nur bei erfolgreichen Verkaufsverhandlungen ausgezahlt werden kann.

 

Normenkette

ZPO § 256; InsO §§ 61, 60

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen 8 Ca 55/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.10.2011; Aktenzeichen 6 AZR 172/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.11.2008, 8 Ca 55/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte persönlich für eine Verbindlichkeit aus einem Abfindungsvergleich haftet, den er als Insolvenzverwalter mit dem Kläger abgeschlossen hat.

Der am 0.0.1942 geborene Kläger war seit dem 01.10.1989 bei der Firma G. AG als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 02.10.1990 (Bl. 11 bis 13 d.A.) zu Grunde. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen am 26.05.2004 zum 31.03.2005.

Der Beklagten erstattete am 28.05.2004 ein Gutachten an das Insolvenzgericht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2007).

Durch Beschluss...

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