Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitgebers für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot hinsichtlich eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 1. Juli 2024 1 Sa 636/23 , juris)
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 05.06.2024; Aktenzeichen 3 Ca 101/24) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.06.2024 - 3 Ca 101/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die dem Kläger während der Altersteilzeit zu gewährende Vergütung. Der Kläger war als Mitglied des Betriebsrats ist zuletzt als Betriebsratsmitglied von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger begann mit dem 01.08.1976 bei der Beklagten an deren Standort in B. eine Ausbildung als Werkzeugmacher. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Jahr 1980 wurde er als Werkzeugmacher in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Während seiner Tätigkeit hat der Kläger an zahlreichen Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterbildungen teilgenommen.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen deutschen Automobilkonzern. Es finden die mit der IG-Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, unter anderem auch der Entgelttarifvertrag vom 05.03.2018 in der Fassung vom 01.05.2021 (künftig: ETV), der eine Vergütung nach 22 Entgeltstufen (künftig: ES) vorsieht.
Seit Anfang Mai 1994 ist der Kläger Mitglied des am Standort in B. gebildeten Betriebsrats und mit Rücksicht auf dieses Ehrenamt vollumfänglich von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt gewesen.
Zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes erhielt der Kläger Vergütung nach der damaligen Tarifgruppe "L". Ab dem 01.03.1997 wurde der Kläger nach ES 9, ab dem 01.01.1999 nach der ES 14 und ab dem 01.01.2001 nach der ES 16 vergütet.
Zum 01.01.2002 hat die Beklagte die das alte Datenerfassungssystem "Pedatis" (Personaldaten-Informationssystem) abgelöst und durch ein anderes System ersetzt.
Seit dem 01.07.2003 wurde der Kläger nach ES 17 vergütet und mit Schreiben der Beklagten vom 26.05.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt: "Die Kommission Betriebsratsvergütung hat Ihr Arbeitsentgelt entsprechend der mit Ihnen vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung gem. § 37 IV BetrVG der Entgeltstufe 18 angepasst. Ihre Vergütung ab dem 01.07.2005 beträgt daher 4.447,00 EUR." Den vorhergehenden Vergütungserhöhungen lagen gleichlautende Schreiben der Beklagten zugrunde.
Die erwähnte Kommission ist im Betrieb der Beklagten aufgrund der jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarung über die Festlegung der Vergütung von Betriebsräten eingesetzt und paritätisch von Unternehmens- und Betriebsratsseite besetzt. Die Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder, beispielsweise vom 01.04.2012, sieht unter Ziffer 1) vor, dass die Kommission bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsratsmitglieds eine Akte anlegt. Nach Ziffer 2) wird vermerkt, falls für den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer eine betriebsübliche Entwicklung vorgesehen ist. Weiter heißt es unter Ziffer 5) und 6) der Geschäftsordnung: "Bei der Vergütungserhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist jeweils festzustellen, mit welcher Tätigkeit es nach Beendigung der Freistellung und angemessener Übergangs- und Einarbeitungszeit (vorbehaltlich der betrieblichen Möglichkeiten) betraut werden sollte. Die Empfehlungen der Kommission erfolgen schriftlich mit kurzer Begründung."
Unter dem 07.12.2016 trafen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der sich an die aktive Phase vom 01.09.2020 bis 31.12.2022 eine passive Phase bis 30.04.2025 anschließen sollte. Unter Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages heißt es in Bezug auf die Vergütung des Klägers: "Die Vergütung wird auf Grundlage der jeweils für Ihre Tätigkeit geltenden Entgeltstufe 18 (z.Z. 5.930,30 EUR brutto) berechnet und monatlich fortlaufend gezahlt." Aufgrund der Entnahme von Zeitwerten aus seinem Langzeitarbeitskonto ist der Kläger bereits seit 29.03.2022 freigestellt und hat zu diesem Zeitpunkt sein Betriebsratsamt niedergelegt.
Die Beklagte sah sich infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.01.2023, 6 StR 133/22, veranlasst, die den freigestellten Betriebsratsmitgliedern gewährte Vergütung der internen Überprüfung zu unterziehen. In dem strafrechtlichen Verfahre...