Leitsatz (amtlich)
Ein Prozeßvergleich, in dem einerseits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und andererseits ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers wegen einer Pflichtverletzung des Klägers geregelt wird, kann teilweise hinsichtlich der bezüglich des Schadensersatzanspruches getroffenen Regelung angefochten werden, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen davon ausgegangen werden kann, daß der nicht angefochtene Teil des Vergleichs auch ohne die angefochtene: Regelung vorgenommen sein würde.
Normenkette
BGB §§ 123, 142, 139
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Urteil vom 05.05.1998; Aktenzeichen 1 Ca 82/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 05.05.1998, 1 Ca 82/98. wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt war, einen Prozeßvergleich teilweise wegen arglistiger Täuschung anzufechten, soweit die Beklagte nach dem Inhalt dieses Vergleichs wegen eines Schadenersatzanspruches für den Verlust einer Rüttelplatte 1.500,– DM von dem Lohn des Klägers einbehalten durfte.
Der am 08. März 1945 geborene Kläger war seit dem 01. Mai 1996 bei der Firma Hüper-Bau GmbH, über deren Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden war, und danach bei der Beklagten als Schachtmeister mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 5.785,– DM beschäftige.
Die Beklagte erwarb am 17. März 1997 eine gebrauchte Rüttelplatte Bomag, deren Wert sie mit 6.000,– DM angibt. Diese Rüttelplatte wurde auf einer Baustelle der Beklagten eingesetzt, auf der der Kläger sowie die weiteren Mitarbeiter der Beklagten Andreas Büte, Ryszard Musial und Sascha Hüper eingesetzt waren.
Bei der Beklagten bestand eine Anweisung, nach der die auf einer Ba...