Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Vorzeitige Umsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Aus einer zeitweisen vertragswidrigen Beschäftigung folgt nicht zwingend die Unwirksamkeit der zum Zweck der Vertragsanpassung ausgesprochenen Änderungskündigung.
Normenkette
KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 04.02.2010; Aktenzeichen 4 Ca 395/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.02.2010, 4 Ca 395/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.577,63 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen mit Änderungskündigung vom 29.07.2009, ausgesprochen zum 31.10.2009, sozial ungerechtfertigt ist. Er hat die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen.
Der Kläger, 1959 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig, ist ausgebildeter Fleischer und seit dem 01.05.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fleischwarenindustrie mit Mitte 2009 219 Beschäftigten. Im Betrieb finden Anwendung firmentarifvertragliche Regelungen, darunter der Lohntarifvertrag vom 26.08.2008 (LTV).
Der Kläger war in der Materialvorbereitung beschäftigt, in der insbesondere Schinken zerlegt wurden, und erhielt Lohn nach Lohngruppe I LTV. Die Änderungskündigung vom 29.07.2009 (Bl. 5 und 6 d. A.) beinhaltet Umsetzung in den Bereich der Verpackung mit Lohn nach Lohngruppe III LTV ab 01.11.2009 und gestaffelten Ausgleichszahlungen bis zum 31.12.2010. Der Kläger ist seit Anfang Juli 2009 im Bereich Verpackung eingesetzt.
Nach Interessenausgleic...