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LAG Niedersachsen Urteil vom 07.06.2002 - 16 Sa 1803/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Verwaltungsstruktur der Bundeswehr. Übernahme eines Schießplatzes. Abzug von Streitkräften

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übernahme eines Schießplatzes durch die Bundeswehr nach Abzug der britischen Streitkräfte, bei der die Bundeswehr ihre Verwaltungstruktur an die Stelle der bisherigen militärischen Verwaltung setzt, stellt eine Funktionsnachfolge, keinen Betriebsübergang dar.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 162/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 8 AZR 421/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 25.10.2001, Az. 1 Ca 162/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung der R. vertreten durch die Beklagte zu 1) und begehrt darüber hinaus die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 2), dass sein Arbeitsverhältnis dort ab 01.04.2001 fortbesteht.

Der am … geborene Kläger war bei der R. seit dem 26.05.1989, zuletzt als Platzwart auf dem Luft-/Bodenschießplatz N. R. beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war zuletzt der Arbeitsvertrag in der Fassung vom 21.09.1995, gültig ab 01.01.1996 (Bl. 4/5 d. A.). Die R. hat auf dem Flugplatz N. den Übungsbetrieb der dort beteiligten Streitkräfte geleitet. Die Dienststelle der R. N. bestand einerseits aus dem Luft-/Bodenschießplatz N. R. sowie andererseits der in der Stadt N. gelegenen Kaserne zuzüglich verschiedener Dienstwohnungen. Die R. ist zum 31.03.2001 von diesem Standort abgezogen und hat die Dienststelle R. N. zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Die Beklagte zu 2) hat zum 01.04.2001 den Luft-/Bodenschießplatz N. übernommen. Unter Leitung der Bundeswehr wird nun...

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