Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliches Schriftformerfordernis für Änderungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Arbeitnehmer, der befristet in einem Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers tätig ist, nach Bewerbung auf einen Dauerarbeitsplatz versetzt, kommt nicht konkludent ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande. Es bedarf eines Änderungsvertrages, für den nach § 5 MTV Deutsche Telekom konstitutiv Schriftform erforderlich ist.
Normenkette
BGB § 126; MTV Deutsche Telekom § 5; Ratio TV Deutsche Telekom § 15
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 26.05.2005; Aktenzeichen 4 Ca 582/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 26.05.2005, 4 Ca 582/04, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.549,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 03.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger absolvierte bei der Beklagten in Erfurt eine Ausbildung als Kommunikations-elektroniker, die er am 31.01.2003 erfolgreich beendete. In Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29.06.2002 (TV Ratio) übernahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Übernahme erfolgte in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V.) der Beklagten. Der befristete Arbeitsvertrag datiert auf den 01.02.2003 und endete nach Verlängerung am 31.10.2004. Der Arbeitsvertrag verweist auf die beim Arbeitgeber anwendbaren Tarifverträge und bestimmt in § 1 Ziffer 2:
Der Vertra...