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LAG Niedersachsen Urteil vom 05.09.2005 - 17 Sa 283/05 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fernschreiber an Kryptogeräten

 

Leitsatz (amtlich)

Versenden und empfangen Fernschreiberinnen (VG VII FG 1) bei der Bundeswehr kryptische Fernschreiben mit mindestens zwei nicht interoperablen Kryptogeräten, in die sie auch die Kryptodatenträger eingeben, einlesen, so arbeiten sie mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbereich und sind in VG VI b FG 1 des Teils III, Abschnitt L, Unterabschnitt VI BAT eingruppiert.

Parallelverfahren: 17 Sa 281/05 E; 17 Sa 282/05 E

 

Normenkette

BAT/Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst der Bundeswehr

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 17.12.2005; Aktenzeichen 1 Ca 714/03 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 4 AZR 660/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 17.12.2004 abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.1999 Vergütung nach der VG VI b BAT zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die 1957 geborene Klägerin ist seit dem 17.9.1984 bei der Bundeswehr in W. im Fernschreibdienst beschäftigt. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung in Bezug genommen.

Die Klägerin war anfangs in die Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a Teil III L VII zum BAT eingruppiert (Angestellte im Ferndchreibdienst während der Ausbildungszeit). Am 23.11.1984 legte sie erfolgreich eine dem Befähigungsnachweis T/Fe der Deutschen Bundespost vergleichbare Prüfung (Protokollnotiz Nr. 4) ab. Dami...

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LAG Niedersachsen 17 Sa 282/05 E
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