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LAG Niedersachsen Urteil vom 05.07.1994 - 16 (6) Sa 612/93 E

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Leitsatz (amtlich)

Ein Sozialarbeiter, der mit Aufgaben der Heimaufsicht über Kindertagesstätten und Kinderspielkreise betraut ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Eingruppierungsmerkmals der besonderen Verantwortung im Sinne der Tarifvorschrift des Teils II, Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT, Vergütungsgruppe II a. Das Tarifmerkmal ergibt sich weder aus der besonderen Sorge für das Kindeswohl der Kinder der Einrichtungen noch aus der Zahl der von der Tätigkeit des Klägers betroffenen Personen oder Einrichtungen. Voraussetzung für die Höhergruppierung wäre vielmehr, daß er für Koordination und Führung der ihm unterstellten Mitarbeiter eine herausragende Position innehat oder grundsätzliche Entscheidungen, die maßgeblich die Tätigkeit in den Einrichtungen beeinflussen, treffen muß.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a, Teil II, Abschn. G, Verggr. II a; BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 23.10.1992; Aktenzeichen 2 Ca 434/92 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 4 AZR 775/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.10.1992, Az.: 2 Ca 434/92 E, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a des BAT.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.07.1974 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 14.06.1974 in Verbindung mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13.05.1977 (Bl. 11 und 12 d. A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Der Kläger war zunächst nach Vergütungsgruppe IV a BAT, ab 18.05...

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