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LAG Niedersachsen Urteil vom 04.12.2002 - 2 Sa 481/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch Betriebswerber bei Betriebsübergang in der Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bestehen keine Abgeltungsanprüche des Arbeitsnehmers nach § 7 Abs. 4 BurlG gegen den Betriebsveräußerer bei Betriebsübergang für noch nicht erfüllte Urlaubsansprüche 2. Die Grundsätze der eingeschränkten Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz (vg. Dazu zuletzt BAG, Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 459/01) gelten lediglich für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens berücksichtigungsfähig sind. Dies trifft auf Urlaubsansprüche, die auf Freistellung von der Arbeit gerichtet sind, nicht zu. 3. Der Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Urlaubsgewährung gegen den Betriebserwerber auch für noch nicht erfüllte Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung.

2. Die Grundsätze der eingeschränkten Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz (vg. Dazu zuletzt BAG, Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 459/01) gelten lediglich für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens berücksichtigungsfähig sind. Dies trifft auf Urlaubsansprüche, die auf Freistellung von der Arbeit gerichtet sind, nicht zu.

3. Der Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Urlaubsgewährung gegen den Betriebserwerber auch für noch nicht erfüllte Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 05.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 614/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 9 AZR 95/03)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.02.2002 – 3 Ca 614/01 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere 19 Tage Urlaub (Resturlaub a...

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