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LAG Niedersachsen Urteil vom 04.02.2013 - 8 Sa 1086/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvorgang. Eingruppierung. Pflegekinderdienst. Sozialarbeiter. Sozialpädagoge. Eingruppierung einer Angestellten im Pflegekinderdienst des Kommunalen Sozialdienstes nach dem TVöD. Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Eingruppierung einer Angestellten im Pflegekinderdienst des Kommunalen Sozialdienstes

 

Leitsatz (amtlich)

Werden dem Arbeitnehmer durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 13 (Entgeltgruppe S 14 TVöDSuE) übertragen, liegt ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, wenn zu Beginn der Fallbearbeitung nicht absehbar ist, ob eine Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen ist oder nicht und ob in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. dem Vormundschaftsgericht eine zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahme eingeleitet werden muss. Für diese Annahme spricht, dass der Personenkreis ein einheitlicher ist. In diesem Fall sind die Tätigkeiten nicht tatsächlich trennbar.

 

Normenkette

TVöD § 16; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; TVÜ § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 05.07.2012; Aktenzeichen 7 Ca 72/12 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen 4 AZR 355/13)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 7 Ca 72/12 - vom 05.07.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst des Kommunalen Sozialdienstes beschäftigt. Sie verfügt über den Abschluss einer Dipl.-Sozialarbeiterin und Dipl.-Sozialpädagogin. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifg...

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