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LAG Niedersachsen Urteil vom 03.04.2009 - 17 Sa 904/08 E (veröffentlicht am 01.08.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ständiger Vertreter des Chefarztes. Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 4 der TV-Ärzte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Erfüllung der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe Ä 4 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 ist es nicht erforderlich, dass der Arzt, dem die ständige Vertretung des Leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen wurde, alle Aufgaben des Chefarztes ständig neben diesem erledigt. Er muss den Chefarzt lediglich im Vertretungsfall in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertreten können. Der Umfang der tatsächlichen Vertretung hängt dabei insbesondere bei der Anwesenheitsvertretung wesentlich auch vom Willen des Vertretenen und sonstigen Aufgabenverteilungen in der Klinik ab.

2. Überläßt der Arbeitgeber die Bestellung eines ständigen Vertreters des Leitenden Arztes den Chefärzten der Kliniken/Abteilungen, so muss sich der Arbeitgeber dies als Übertragung durch den Arbeitgeber i. S. d. Entgeltgruppe Ä 4 des TV-Ärzte zurechnen lassen.

 

Normenkette

TV-Ärzte/TVÜ-Ärzte

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 308/07 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 4 AZR 336/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 0 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Kläger seit dem 0 regelmäßige tarifliche Monatsvergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 4 gemäß Anl. A 1 des TV-Ä. anstelle der tatsächlich gewährten Vergütung in der Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 3 schuldet.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger steht seit dem 0 in eine...

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