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LAG Niedersachsen Urteil vom 01.08.2012 - 16 Sa 654/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Arbeitsvertrags hinsichtlich der vereinbarten Ausschlussfrist. AGB-Auslegung. Ausschlussfrist. equal-pay. Zahlungsklagen. Ansprüche eines Leih-Arbeitnehmers auf equal-pay

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind nach den Regelungen eines Arbeitsvertrags „nachfolgende Regelungen im Arbeitsvertrag” lediglich deklaratorisch, soweit sie mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge übereinstimmen und ist dies bei einer vertraglichen Ausschlussfrist nicht der Fall, weil diese länger ist als die tarifvertragliche, so ist die arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfrist nicht anwendbar. Ist dann der Tarifvertrag aber nichtig, so gilt keine Ausschlussfrist.

 

Normenkette

AÜG § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 05.04.2011; Aktenzeichen 10 Ca 489/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen 5 AZR 778/12)

 

Tenor

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.04.2011 - 10 Ca 489/10 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.392,23 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

auf 1.143,10 € brutto seit dem 01.09.2011,

auf 993,61 € brutto seit dem 01.10.2007,

auf 984,32 € brutto seit dem 01.11.2007,

auf 744,32 € brutto seit dem 01.12.2007,

auf 878,31 € brutto seit dem 01.01.2008,

auf 779,29 € brutto seit dem 01.02.2008,

auf 867,81 € brutto seit dem 01.03.2008,

auf 876,51 € brutto seit dem 01.04.2008,

auf 801,11 € brutto seit dem 01.05.2008,

auf 778,11 € brutto seit dem 01.06.2008,

auf 875,73 € brutto seit dem 01.07.2008,

auf 683,63 € brutto seit dem 01.08.2008,

auf 855,21 € brutto seit dem 01.09.2008,

auf 788,93 € brutto seit dem 01.10.2008,

auf 725,07 € brutto seit dem 01.11...

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