Leitsatz (amtlich)
1.
Ergibt sich schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Voraussetzungen dies gesetzlichen Kündigungsschatzes offensichtlich nicht erfüllt sind und liegt ohne die Rechtsbehauptung des Arbeitnehmers, er unterfalle dem gesetzlichen Kündigungsschutz, ein et-et- oder aut-aut-Fall vor, bei dem es auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens ankommt, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht bereits durch die Rechtsbehauptung des Klägers begründet. Vielmehr ist in diesen Fällen maßgeblich, ob der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft zumindest schlüssig vorgetragen hat.
2.
Zum schlüssigen Vortrag der Arbeitnehmereigenschaft bei einem „freien Mitarbeitervertrag”, der Freiheiten vorsieht, die durch eine am gleichen Tag abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung in wesentlichen Punkten eingeschränkt sind.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 24.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1330/99) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 24.09.1999 (1 Ca 1330/99) wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin abgeändert. Das Arbeitsgericht ist zuständig.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Beklagte betreibt unter der Firma … in … sowie in … zwei Einzelhandelsgeschäfte mit Tonträgern und Spielen. In … … beschäftigt er zwei Mitarbeiter, in … die Klägerin seit dem 01.05.1998 sowie eine Aushilfskraft. Daneben ist der Beklagte Geschäftsführer der … in … die mindestens 10 Angestellte beschäftigt.
Die Parteien vereinbarten unter dem 01.05.98 einen sog. „freien” Mitarbeitervertrag”. Danach besteht die Aufgabe der Klägerin in der „Organisation und Abwicklung des Vertriebes von Tonträgern, Spielen u.ä. Prod...