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LAG Niedersachsen Beschluss vom 24.04.2009 - 10 TaBV 55/08 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl von Betriebsratsausschussmitgliedern. Grundsatz der geheimen Wahl. Geschäftsordnung des Betriebsrats. Voraussetzungen der Anfechtung von Betriebsratsausschusswahlen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für betriebsratsinterne Wahlen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 BetrVG entsprechend.

2. § 7 Abs. 2 AGG verpflichtet den Betriebsrat nicht, bestimmte Ausschüsse zu bilden.

3. Die Errichtung eines Personalausschusses für Betriebsratsmitglieder stellt keine nach § 78 Abs. 2 BetrVG verbotene Besser- oder Schlechterstellung dar.

 

Normenkette

BetrVG § 19 Abs. 2 S. 2, §§ 28, 78 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen 1 BV 20/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Februar 2008 – 1 BV 20/07 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Wirksamkeit von Änderungen der Geschäftsordnung nebst Geschäftsverteilungsplan und um die Wirksamkeit der nach diesen Ordnungen durchgeführten Wahlen von Ausschussmitgliedern. Weiterer Verfahrensgegenstand ist die Verpflichtung des Betriebsrats, den Antragstellern innerhalb bestimmter Fristen Sitzungsniederschriften zuzuleiten.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 4. gehören dem Betriebsrat (dem Beteiligten zu 5.) an, der im hannoverschen Betrieb der Arbeitgeberin (der Beteiligten zu 6.) gebildet ist. Der Betriebsrat besteht aus 39 Mitgliedern; die Antragsteller wurden im Gegensatz zur Betriebsratsmehrheit nicht über die Liste der IG Metall, sondern über andere Vorschlagslisten gewählt.

Zu Beginn der Amtsperiode verabschiedete der Betriebsrat auf seiner ersten ordentlichen Sitzung eine Geschäftsordnung nebst Geschäftsverteilungsplan. Ferner wurden die Mitglieder für eine Vielzahl von Ausschüssen des Betriebsrats gewählt. Die Geschäftsordnung regelt für Sitzungsniederschriften: „Die Protokolle müssen zeitnah den Betriebsratsmitgliedern zugestellt werden”.

Nachdem Neuwahlen des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters erforderlich geworden waren, trafen sich Anfang September 2007 die 35 Mitglieder des Betriebsrats, die über die Vorschlagsliste der IG Metall gewählt worden waren, mit sogenannten Vertrauenskörperleuten, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung, Sekretärinnen und Fachreferenten des Betriebsrats sowie Gewerkschaftsvertretern zu einer Klausurtagung; die Antragsteller waren nicht eingeladen worden. In der Betriebsratssitzung am 12. September 2007 erfuhren die Antragsteller, dass an weiteren Sitzungsterminen am 26. September und 5. Oktober 2007 Änderungen des Geschäftsverteilungsplans und der Geschäftsordnung verhandelt und beschlossen werden sowie Nachwahlen der Ausschussmitglieder stattfinden sollten. Am 27. September 2007 lud der Betriebsratsvorsitzende für den 5. Oktober 2007 zur ordentlichen Betriebsratssitzung; gemäß der in der Einladung enthaltenen Tagesordnung sollte über Änderungen von Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan beraten und beschlossen werden. Ferner sollten u. a. die Mitglieder von 13 der 19 Ausschüsse neu gewählt werden. An der Sitzung nahmen außer den Betriebsratsmitgliedern noch ein Fachreferent und eine Sekretärin teil, worauf in der Einladung zur Sitzung nicht hingewiesen worden war. Über die Teilnahme der Sekretärin wurde ein Beschluss nicht gefasst; sie führte das Sitzungsprotokoll. Anträge der Beteiligten zu 2. und 3. zur Änderung der Tagesordnung wurden ohne Beratung mit 35 gegen vier Stimmen abgelehnt. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan wurden mit 35 Ja- und vier Neinstimmen angenommen. Wegen der aktuellen Fassungen der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 1. Dezember 2008 (Bl. 413 bis 427 d.A.) verwiesen.

Bei den anschließenden Wahlen der Ausschussmitglieder erfolgte die jeweilige Stimmabgabe durch Ankreuzen auf den Stimmzetteln. Dabei blieben viele Betriebsratsmitglieder am Tisch sitzen, so dass andere Anwesende das Stimmverhalten beobachten konnten. Die zwei vorhandenen Wahlkabinen wurden nur von einer Minderheit der Betriebsratsmitglieder genutzt. Die Stimmzettel wurden in eine Wahlurne eingeworfen. Die Mitglieder der Ausschüsse wurden überwiegend nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Größe und Aufgaben der Ausschüsse bestimmten sich nach dem am 5. Oktober 2007 geänderten Geschäftsverteilungsplan und der Geschäftsordnung. Beide lagen zum Wahlzeitpunkt noch nicht schriftlich vor.

Die Antragsteller erhalten die Sitzungsprotokolle regelmäßig frühestens mit der Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung. Die Abstände zwischen den Sitzungen betragen eine bis drei Wochen.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, auf der Klausurtagung seien Zuschnitt und Mitglieder der Ausschüsse bereits beraten und...

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