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LAG Niedersachsen Beschluss vom 24.04.2009 - 10 TaBV 55/08 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl von Betriebsratsausschussmitgliedern. Grundsatz der geheimen Wahl. Geschäftsordnung des Betriebsrats. Voraussetzungen der Anfechtung von Betriebsratsausschusswahlen

Leitsatz (amtlich)

1. Für betriebsratsinterne Wahlen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 BetrVG entsprechend.

2. § 7 Abs. 2 AGG verpflichtet den Betriebsrat nicht, bestimmte Ausschüsse zu bilden.

3. Die Errichtung eines Personalausschusses für Betriebsratsmitglieder stellt keine nach § 78 Abs. 2 BetrVG verbotene Besser- oder Schlechterstellung dar.

Normenkette

BetrVG § 19 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 28; BetrVG § 78 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen 1 BV 20/07)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Februar 2008 – 1 BV 20/07 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Wirksamkeit von Änderungen der Geschäftsordnung nebst Geschäftsverteilungsplan und um die Wirksamkeit der nach diesen Ordnungen durchgeführten Wahlen von Ausschussmitgliedern. Weiterer Verfahrensgegenstand ist die Verpflichtung des Betriebsrats, den Antragstellern innerhalb bestimmter Fristen Sitzungsniederschriften zuzuleiten.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 4. gehören dem Betriebsrat (dem Beteiligten zu 5.) an, der im hannoverschen Betrieb der Arbeitgeberin (der Beteiligten zu 6.) gebildet ist. Der Betriebsrat besteht aus 39 Mitgliedern; die Antragsteller wurden im Gegensatz zur Betriebsratsmehrheit nicht über die Liste der IG Metall, sondern über andere Vorschlagslisten gewählt.

Zu Beginn der Amtsperiode verabschiedete der Betriebsrat auf seiner ersten ordentlichen Sitzung ei...

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