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LAG Niedersachsen Beschluss vom 18.04.2012 - 16 TaBV 39/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bruttogehaltslisten. Bruttolohnlisten. Einblicksrecht. Einsichtnahmegewährung. Einsichtnahme des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten

Leitsatz (amtlich)

Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht, auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unterlagen widersprochen hat.

Normenkette

BDSG § 28 Abs. 1; BDSG § 3 Abs. 7; BDSG § 3 Abs. 8; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; Richtlinie 95/46/EG Art. 2d; Richtlinie 95/46/EG Art. 2f; Richtlinie 95/46/EG Art. 7b; Richtlinie 95/46/EG Art. 8 Abs. 1; Richtlinie 95/46/EG Art. 8 Abs. 2a; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; BDSG § 1 Abs. 3 S. 1; BDSG § 3 Abs. 8 S. 2; BDSG § 5; Richtlinie 46/1995/EG Art. 2 Buchst. d Fassung: 1995-10-24; Richtlinie 46/1995/EG Art. 2 Buchst. f Fassung 1995-10-24; Richtlinie 46/1995/EG Art. 7 Buchst. b Fassung: 1995-10-24; Richtlinie 46/1995/EG Art. 8 Abs. 1 Fassung: 1995-10-24; Richtlinie 46/1995/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1995-10-24

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 08.02.2011; Aktenzeichen 13 BV 6/10)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.01.2014; Aktenzeichen 1 ABR 54/12)

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.02.2011 - 13 BV 6/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, einem vom Betriebsrat benannten Mitglied die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Arbeitnehmer, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, inklusive sämtlicher Lohnbestandteile des Monats April 2010 zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über das Recht des Betriebsrats, in die Lohn- und Gehaltslisten Einblick zu ...

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