Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung eines Mitglieds des Betriebsrats zur Teilnahme an einer Schulung
Leitsatz (amtlich)
1. Beschließt der Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf.
2. Da das Betriebsratsmitglied keiner Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf, um an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen zu können, fehlt für darauf gerichtete Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis (ebenso LAG Hamm 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08; LAG Hamm 08.07.2005 13 TaBV 119/05; LAG Hamm 10.05.2004 10 TaBV 41/04; LAG Köln 20.11.2003 5 TaBV 69/03; LAG Düsseldorf 06.09.1995 12 TaBV 69/95; a.A. LAG Hessen 06.11.2023 16 TaBVGa 179/23; LAG Hessen 19.8.2004 9 TaBVGa 114/04). 3. Für einen Antrag des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin im einstweiligen Verfügungsverfahren, gerichtet auf Freistellung von der Kostentragungspflicht für die Schulung, fehlt es jedenfalls dann regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Schulungsveranstalter keine Vorschusszahlungen verlangt.
Normenkette
BetrVG § 37; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 02.10.2024; Aktenzeichen 3 BVGa 2/24)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 02.10.2024 - 3 BVGa 2/24 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch zweitinstanzlich unverändert um die Berechtigung des Mitgliedes des Beteiligten zu 1. Frau ... zur Teil...