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LAG Niedersachsen Beschluss vom 06.11.2023 - 2 Ta 218/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung der Verfahrensarten vor dem Arbeitsgericht (Urteils- und Beschlussverfahren) in §§ 2 und 2a ArbGG. Bestimmung der Verfahrensart durch den Streitgegenstand. Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess. Urteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG).

2. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt.

2. Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis und gehören nicht zu den "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz". Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden.

Normenk...

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