Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung
Leitsatz (amtlich)
Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf das Ende des Kalendermonats, in dem eine Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr vollendet hat, durch einen allgemeinverbindlich erklärten einschlägigen Tarifvertrag (hier Rahmentarifvertrag vom 4. Oktober 2003 für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TVG § 5 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1134/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 8. Februar 2006 – Gz.: 6 Ca 1134/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat; dabei geht es im Kern darum, ob sich die Beklagte auf eine tarifliche Befristungsregelung berufen kann, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus macht die Klägerin Ansprüche aus Annahmeverzug im Anschluss an die von der Beklagten behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend.
Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom „– Nov. 1975” (vgl. Bl. 22/23 d. A.) seit 25. September 1975 als Innenreinigerin bei der Beklagten beschäftigt; bei Letzterer sind etwa 1.200 Arbeitnehmer tätig.
In einer Verdienstabrechnung vom Oktober 2004 hat die Beklagte das Geburtsdatum der Klägerin mit „0.03.40” (vgl. Bl. 5 d. A.), in einer vom Juni 2005 mit „00.06.40” angegeben (vgl. Bl....