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LAG München Urteil vom 29.05.2020 - 3 Sa 10/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dienstunfähigkeitsrente bei beendetem Arbeitsverhältnis und Art. 12 Abs. 1 GG. Keine Doppelbelastung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und der Dienstunfähigkeitsrente. Angemessenheitsprüfung einer Versorgungsregelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der dazu erforderlichen Interessenabwägung ist ein genereller typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Dabei sind geschützte Rechtspositionen grundsätzlich zu beachten.

2. Wird in einer Versorgungszusage die Zahlung einer Rente wegen Dienstunfähigkeit nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, greift diese Regelung in das geschützte Recht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn er ist in seiner Entscheidung frei, ob er seine Beschäftigung aufgibt oder nicht. Die Berufsausübungsfreiheit erfolgt am gewählten Arbeitsplatz und umfasst Form, Mittel und Umfang der Ausgestaltung der Betätigung.

3. Durch eine Regelung in der Versorgungsordnung, dass Dienstunfähigkeitsrente erst gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, sollen Doppelbelastungen des Arbeitgebers vermieden werden. Da sich der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung nicht decken, kann der voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer immer noch in der Lage sein, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung eingeschränkt zu erbringen. Insoweit überwiegt das Interesse des Arbeitgebers und Versorgungsschuldners an einer Vermeidung der Doppelbelastung das Interesse des Arbeit...

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