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LAG München Urteil vom 28.05.2002 - 8 Sa 991/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlussfrist. vorfällige Geltendmachung von Ansprüchen. unständige Bezüge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vergütung zeitlich unregelmäßig angeordneter Bereitschaftsdienste als unständige Bezüge.

2. Änderung des Arbeitseinsatzes einer Arbeitnehmerin vom Volldienst zum Bereitschaftsdienst als Änderung auch der dafür anfallenden Bezüge.

3. Differenzbetrag von Vergütung für Volldienst zum Bereitschaftsdienst, bei unregelmäßig angeordnetem Bereitschaftsdienst als unständige Bezüge, für die die einmalige Geltendmachung gem. § 63 Abs. 2 BMT-G nicht ausreicht, weil es an einem gleichbleibenden Grundtatbestand i. S. „desselben Sachverhalts” fehlt. Eine derartige vorfällige Geltendmachung wahrt nicht die tarifliche Ausschlussfrist des § 63 Abs. 1 BMT-G.

 

Normenkette

TVG § 4; BMT-G § 63

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 10.07.2001; Aktenzeichen 15a Ca 3083/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 6 AZR 539/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.07.2001 – Gz.: 15a Ca 3083/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Schichtlohn, wogegen die Beklagte die Ausschlussfrist des § 63 Abs. 1 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) einwendet.

Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom Nach dessen § 2 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BMT-G.

Die Klägerin ist als Pförtnerin mit Sonderaufgaben seit … bei der Beklagten … tätig und seit 15. Februar 1994 als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 16 Stunden eingesetzt. Di...

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