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LAG München Urteil vom 28.04.2008 - 6 Sa 967/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstfreie Wochenfeiertage

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ausschließlich als Dauernachtwache eingesetzter Arbeitnehmer arbeitet nicht in Schichtarbeit und fällt damit nicht in den Geltungsbereich des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K. Diese tariflichen Regelungen verstoßen damit nicht gegen den Gleichheitssatz.

 

Normenkette

TVöD-K § 6.1 Abs. 2; TVöD-Beklagte-K § 49 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 29b Ca 219/07 W)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 25. Oktober 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München – Kammer Weilheim – vom 25. Juli 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit.

Der im Juli 1955 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. März 1981 (Blatt 7/8 der Akte) seit dem 1. März 1981 als examinierter Krankenpflegehelfer im Krankenhaus W. beschäftigt.

Er arbeitet seit ca. 20 Jahren ausschließlich als Dauernachtwache im Nachtdienst in einem 28-Tage-Turnus mit jeweils 154,00 Stunden. Jeder 28-Tage-Turnus ist dabei wie folgt aufgeteilt:

  • ○ acht zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr,
  • ○ sechs zusammenhängende Tage dienstfrei,
  • ○ neun zusammenhängende Tage Dienst von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr und
  • ○ fünf zusammenhängende Tage dienstfrei.

Am Anfang eines jeden Jahres wird jeweils sein gesamter Dienstplan festgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, der sich aus den Regelungen des TVöD und de...

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