Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung für Fahrkostenmehraufwand gem. Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Erfolglose Berufung gegen ein die Erstattung von Fahrkostenmehraufwand nach rationalisierungsbedingter Um- bzw. Versetzung zurückweisendes Urteil. Kläger (Arbeitnehmer der Deutschen Post AG) hatte seinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkostenmehraufwand auf Tarifvertrag, Auftragsrecht, Gleichbehandlung und Fürsorgepflichtverletzung gestützt.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, §§ 280, 282, 670; ZPO § 533
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1185/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom30.01.2007 – 5 Ca 1185/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrmehrkosten aufgrund von Umsetzungsmaßnahmen der Beklagten sowie um einen finanziellen Ausgleich für zeitlichen Mehraufwand.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1991 im Innendienst tätig und in die Entgeltgruppe 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der D. P. AG eingruppiert. Er war zunächst im P. M. IV in …, A.straße, beschäftigt. Aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme wurde er zum 10.10.1994 zum F. M. in … M.-F., S., umgesetzt. Aufgrund einer weiteren Organisationsmaßnahme – Verlagerung der Briefbearbeitung für die Leitregion … von der Niederlassung Brief F., Dienststätte M.-F. zum Briefzentrum der ehemaligen Niederlassung Brief S. in S., Sch. – wurde er mit Wirkung zum 09.02.1998 zur Dienststelle in S., Sch., versetzt.
Eine Anfahrt des Klägers zum Arbeitsplatz in S., Sch., ist mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht vollständig möglich. Der Kläger kann lediglich mit der S-Bahn...