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LAG München Urteil vom 27.09.2000 - 7 Sa 630/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Ortszuschlags. Ehegattenanteil. Kürzungsregelung bzw Konkurrenzregelung

 

Leitsatz (amtlich)

wie BAG vom 06.08.1999 – 6 AZR 166/97

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 29 Abschn B Abs 5 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und Stufe 2 (“Ehegattenanteil”) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Diese Kürzungsregelung greift nicht ein, wenn der dem Ehegatten zustehende Ehegattenanteil des Ortszuschlags die in § 29 Abschn B Abs 2 BAT in Verbindung mit Anlage 5 zu § 3 des Vergütungstarifvertrags geregelte Höhe nicht erreicht. Die Kürzungsregelung bezweckt nicht, in diesem Fall den dem Angestellten zustehenden Ehegattenanteil in dem Maße zu beschränken, daß beide Ehegatten zusammen nicht mehr 100% des Ehegattenanteils des Angestellten erhalten.

 

Normenkette

BAT § 29 Abschn. B Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen 15 Ca 18749/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 6 AZR 712/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. Februar 2000 – 15 Ca 18749/98 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2, den sogenannten Ehegattenanteil, des Ortszuschlags seiner Tarifklasse 1 c in voller Höhe oder nur zur Hälfte beanspruchen kann.

Der am 22. März 1952 geborene, verheiratete und 3 Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 1. November 1978 in dem von dem beklagten … betriebenen Großklinikum als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbe...

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