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LAG München Urteil vom 25.06.2008 - 11 Sa 1208/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch ca. ein Jahr nach erfolgter Veräußerung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs auf die – inzwischen insolvent gewordene – Übernehmerin rechtswirksam widersprechen kann, wenn und sofern die Information der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Übergangs unzureichend im Hinblick auf die Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB war. Sie setzt sich als Vorfrage im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall insbesondere auch mit der Frage auseinander, ob das von der Betriebsveräußerin den Arbeitnehmern zugeleitete Informationsschreiben den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat.

Normenkette

BGB § 613a; BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1706/07)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts M. vom 19. Dezember 2007 – 3 Ca 1706/07 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 % zu tragen.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war seit 01.06.1988 bei der Beklagten als Software-Entwickler und außertariflicher Mitarbeiter im Geschäftsbereich C. beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt EUR …. Arbeitsort war der Betrieb M., ….

Wegen längerfristig defizitären Verlaufs ihrer Mobilfunksparte entschloss sich die Beklagte im Jahre 2005, diese Sparte zu veräußern. Die Veräußerung erfolgte in einem so genannten „carve-out”-Vertrag. Hierbei handelt es sich um einen Rahmenvertrag zwischen der S. AG und...

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