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LAG München Urteil vom 24.11.1998 - 8 Sa 890/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Sonderzahlung. Anrechenbarkeit von Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung auf eine tarifliche Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine restliche Jahresabschlußvergütung nach einer Betriebsvereinbarung muß sich ein Arbeitnehmer auf eine tarifliche Sonderzuwendung jedenfalls dann anrechnen lassen, wenn in einer tariflichen Norm, hier § 4 Abs. 5, Unterabs. 2, dies ausdrücklich geregelt ist.

 

Normenkette

TV-Sonderzahlung-Einzelhandel Bayern

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 33 Ca 4916/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.07.1998 – Gz.: 33 Ca 4916/98 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision des Klägers zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, auf die jährliche tarifliche Sondervergütung des Tarifvertrages vom 2. September 1996 über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (TV-Sonderzahlung-Einzelhandel-Bayern), gültig ab 1. Januar 1997, einen restlichen Teil einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Jahresabschlußzahlung für ein Vorjahr, anzurechnen.

Beide Parteien sind tarifgebunden; darüberhinaus ist der TV-Sonderzahlung-Einzelhandel-Bayern allgemeinverbindlich erklärt.

Der Kläger ist 15. März 1973 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches tarifliches Entgelt betrug im November 1997 DM 5.255,– brutto. Er war jedoch übertariflich bezahlt und bezog in diesem Monat DM 6.050,– brutto als Grundgehalt. In der Gehaltsabrechnung für Juni 1997 hat ihm die Beklagte eine „Abschlußvergütung” in Höhe von DM 2.117,50 brutto und in derjenigen vom November 1997 eine solche in Hö...

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