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LAG München Urteil vom 23.07.2009 - 3 Sa 118/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug nach Widerspruch über den Übergang des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Betriebsveräußerer im Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB klar zu erkennen gibt, er sehe für den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer keine Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung, falls dieser dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspreche, bedarf es zur Begründung eines Annahmeverzugs des Veräußerers keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung gemäß § 294 oder 295 BGB. Der veräußernde Arbeitgeber kommt auch ohne ein solches Angebot gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug, indem er einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellt (im Anschluss an BAG 24.07.2008 – 8 AZR 1020/06). Dies gilt bereits für die Zeit ab erfolgtem Betriebsübergang, wenn der Arbeitnehmer später dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wirksam widerspricht.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 280, 294-296, 615

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 29.09.2008; Aktenzeichen 33a Ca 10587/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008 – 33a Ca 10587/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sowie um Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Entgelts aufgrund verspäteter Ausübung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von der Beklagten auf die erwerbende Firma im Rahmen eines Betriebsübergangs.

Die Klägerin stand ab 01.10.1982 bei der B. S. H. GmbH und seit 01.07.1986 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Sie war seit 01.01.2002 ka...

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