Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzt im Praktikum. TV-Ärzte. Auslegung. ärztliche Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist bei der Stufenfindung des Tarifvertrags für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) nicht zu berücksichtigen, da sie weder eine ärztliche noch eine nichtärztliche Tätigkeit, sondern der letzte Teil der Ausbildung zum Arzt ist.
Normenkette
TV-Ärzte § 16 Abs. 2 S. 1; TV-Ü § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 27 Ca 9506/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.12.2007 – Az.: 27 Ca 9506/07 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten auch in der Berufung über die Anrechnungsfähigkeit der Dienstzeit des Klägers als Arzt im Praktikum (künftig: AiP) für die Stufenzuerkennung in der Entgeltgruppe Ä 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (künftig: TV-Ärzte) vom 30.10.2006.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger), Mitglied des Marburger Bundes, ist bei dem Beklagten und Berufungskläger (künftig: Beklagter), Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, an dessen Klinik für Anästhesiologie – einer Universitätsklinik – seit 01.10.2004 als Assistenzarzt beschäftigt. Zuvor ist er bei dem Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 30.09.2004 als AiP tätig gewesen.
Bis zum 30.09.2004 hat die Bundesärzteordnung (künftig: BÄO) in der Fassung vom 14.03.1985 gegolten, die bestimmt hat, dass Studierende nach Bestehen sämtlicher ärztlicher Prüfungen eine 18-monatige Tätigkeit als AiP auszuüben hatten, bevor sie die Approbation erhalten haben. Für die Dauer ihrer Tätigkeit als AiP haben die
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