Entscheidungsstichwort (Thema)
Schicksal einer in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Beschäftigungsgarantie nach einer Umwandlung. Verhältnis des Sonderkündigungsrecht gemäß § 113 Abs. 1 InsO zu § 323 UmwG. Bedeutung des § 323 Abs. 1 UmwG für die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Betriebsbedingte Kündigung. Beschäftigungsgarantie, Betriebsvereinbarung. Umwandlung. Ausgliederung. Spaltung. Sozialauswahl. Betriebsbegriff
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Betriebsvereinbarung gilt nach einer Ausgliederung auch dann kollektivrechtlich weiter, wenn der vorherige Betrieb nach der Ausgliederung mit gemeinsamer Leitung weiter geführt wird.
2. Die Schutzvorschrift des § 323 Abs. 1 UmwG macht eine in einer Betriebsvereinbarung aus der Zeit vor der Umwandlung enthaltene Beschäftigungsgarantie nicht „insolvenzfest”.
3. Wird ein Betrieb eines beteiligten Unternehmens, das Teil eines Gemeinschaftsbetriebs war, stillgelegt, wird der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst mit der Folge, dass keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl mehr veranlasst ist.
4. Der Begriff der kündigungsrechtlichen Stellung in § 323 Abs. 1 UmwG umfasst als Besitzstandsregelung nicht die kündigungsrechtliche Position „Soziale Auswahl” im Zeitpunkt der Spaltung.
Normenkette
InsO § 113 Abs. 1; UmwG § 323; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 28.10.2003; Aktenzeichen 18b Ca 2486/02 I)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 6 AZR 527/04)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das
Endurteil des Arbeitsgerichts München vom
28. Oktober 2003 – 18b Ca 2486/02 I – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigun...