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LAG München Urteil vom 21.03.1997 - 1 Sa 994/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Bezahlung vom Tarifverhandlungen. Tarifverträge für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

 

Leitsatz (amtlich)

Tarifverhandlungen sind keine „Zusammenkünfte gewerkschaftlicher Art”.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 07.05.1996; Aktenzeichen 12 Ca 12960/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.1999; Aktenzeichen 3 AZR 352/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.05.1996 – Az.: 12 Ca 12960/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für Zeiten, an denen er an der Arbeitsleistung durch Teilnahme an Tarifverhandlungen verhindert ist, die Vergütung fortzubezahlen.

Der Kläger ist Mitglied und ehrenamtlicher Funktionär der K. und … und als solcher unter anderem Mitglied im Tarifausschuß des …, des Tarifausschusses öffentlich-rechtlicher Rundfunk und der von der Gewerkschaft beauftragte Spezialist für die betriebliche Altersversorgung im Gesamtbereich der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (…). Er ist bei der Beklagten gegen ein Gehalt von rund DM 10.000,– im Monat angestellt.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Deutschland, der Schweiz und Österreich sind. Jedenfalls die deutschen Gesellschafter finanzieren sich überwiegend durch Zwangsgebühren und werden von den jeweiligen Landesrechnungshöfen überwacht.

Die Beklagte und zwei weitere rechtlich selbständige Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in München und Nürnberg einerseits sowie die Rundfunk-Fernseh-Film-Union im D...

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