Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberater. Fahrlässigkeit. Vorsatz
Leitsatz (amtlich)
- Schadensersatzhaftung eines Arbeitnehmers – Anlageberaters einer Bank – bei Missachtung von Kundenvorgaben beim Aktienkauf
- Abgrenzung grober (gröbster) Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz und mögliche Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung
- Obliegenheit des Arbeitgeber zur vorrangigen Inanspruchnahme bestehender Versicherungen
Normenkette
BGB §§ 280, 254
Verfahrensgang
ArbG München (Teilurteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 31 Ca 7507/02) |
Nachgehend
Tenor
I.Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Mai 2004 – 31 Ca 7507/02 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
II.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren früheren Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Der, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 00.00.1956 geborene Beklagte war gemäß Anstellungsvertrag vom 23./27.09.1999 (Anl. B1, Bl. 64 bis 68 d. A. bzw. Anl. BK1, Bl. 446 bis 450 d. A.) (spätestens) ab 01.04.2000 bei der Klägerin als „Kundenberater Wertpapier” beschäftigt, wobei seine Aufgabe näher in der Beratung und Betreuung von Privatkunden im Wertpapierbereich, der Ausführung von Wertpapierorders etc. bestand. Der Beklagte erhielt eine Vergütung von 10.000,– DM (5.112,92 EUR) brutto/Monat zzgl. vermögenswirksamer Leistungen. Das Arbeitsverhältnis endete – offensichtlich auf Initiative der Klägerin gemäß Schreiben vom 05.07.2001 (Anl. K35, Bl. 489 d. A.) im Zusammenhang mit den hier insgesamt streitgegenständlichen Vorwürfen/Schadensersatzansprüchen – durch Eigenkündigung des Beklagten zum 31.12.2001.
Der Beklagte, der ...