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LAG München Urteil vom 20.09.2007 - 2 Sa 63/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 15 BTV Nr. 4 wirkte nach seiner Kündigung zum 30.06.2004 zunächst nach und wurde nicht durch BMT-G II ersetzt.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 5; 15 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 zum BMT-G II

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 5 Ca 5346/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen 4 AZR 789/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.11.2006 – 5 Ca 5346/06 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Lohnstandssicherung für November 2005 in Höhe von EUR 179,13 (i. W.: einhundertneunundsiebzig 13/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für November 2005 ein Lohnstandssicherungslohn nach § 15 des Bezirkstarifvertrages Nr. 4 zum BMT-G II (künftig: BTV Nr. 4) zusteht. Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob dieser Tarifvertrag nachwirkt.

Der am 04.11.1966 geborene Kläger war seit November 1989 bei der Beklagten als U-Bahnfahrer beschäftigt. Jedenfalls ab April 2005 war er zunächst arbeitsunfähig erkrankt, seit 09.10.2005 fahrdienstuntauglich. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages regelt sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BMT-G II in ihren jeweils geltenden Fassungen bzw. nach den an deren Stelle tretenden Bestimmungen. Daneben finden die für den Bereich der Stadtverwaltung X. jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 16 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1a BMT-G II für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetri...

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