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LAG München Urteil vom 19.08.2014 - 6 Sa 345/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer auf eine anderweitige Vereinbarung bezugnehmenden Dienstvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt eine Dienstvereinbarung in zulässiger Weise auf eine anderweitige Vereinbarung Bezug, so ist dennoch der Grundsatz der Normenklarheit tangiert, wenn diese anderweitige Vereinbarung den von der Dienstvereinbarung erfassten Arbeitnehmern nicht zugänglich ist, da sie weder - am Schwarzen Brett oder im Intranet - veröffentlicht wurde noch auf Anforderung herausgegeben wird. Infolge dessen ist die Dienstvereinbarung unwirksam, wobei vorliegend die Unwirksamkeit wegen der in der Dienstvereinbarung enthaltenen salvatorischen Klausel nur die betreffende Inbezugnahmeregelung erfasst.

 

Normenkette

BayPVG Art. 73 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 28.09.2011; Aktenzeichen 19 Ca 3630/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Ersturteil des Arbeitsgerichts München vom 28.09.2011 - 19 Ca 3630/11 - abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, seine bis 31.12.2009 erworbenen Versorgungsansprüche gemäß Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 in die Versorgungsordnung 2010 zu überführen und ihn ab 01.01.2010 nach der Versorgungsordnung 2010 zu versichern, anzunehmen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers, in ein anderes Versorgungssystem der Beklagten zu wechseln.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Bank, vom 1. Juli 1999 bis 31. Dez. 2010 bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 5.404,40 beschäftigt. Er hatte Versorgungsanwartschaften nach den damals geltenden Richtlinien Versorgungskasse I ... GmbH erworben. Im Oktober 2009 schloss der Kläger mit der Beklagt...

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