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LAG München Urteil vom 19.08.2008 - 8 Sa 1157/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch gegen einen Betriebsübergang. fehlerhafte Information des Betriebsveräußerers. keine Verwirkung. keine unzulässige Rechtsausübung infolge Mitwirkung an der Erstellung des Informationsschreibens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Fall eines Betriebsübergangs ist der Arbeitnehmer so zu informieren, dass er sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerrufsrechts erhalten. So soll insbesondere dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Dabei hat sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung zu richten.

2. Die Entgegennahme einer Gehaltserhöhung und eines Jubiläumsgelds beim Betriebserwerber steht in keinem Zusammenhang zum Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 7 Ca 18543/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen 8 AZR 734/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom24.10.2007 – Az.: 7 Ca 18543/06 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.10.2007 – Az.: 7 Ca 18543/06 – in Ziffer 2.) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

8.872,79 EUR (i. W.: achttausendachthundertzweiundsiebzig 79/100 Euro) brutto

abzüglich

6.74...

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