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LAG München Urteil vom 18.04.2000 - 6 Sa 616/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. vorzeitige Inanspruchnahme. Teilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitnehmer nach einer langjährigen Vollzeitbeschäftigung die letzten Jahre vor seinem vorzeitigen Ausscheider; in Teilzeit gearbeitet, wird seine nach § 6 BetrAVG vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente nach Maßgabe der zugrundeliegenden Versorgungsordnung gekürzt wegen vorzeitiger Inanspruchnahme und wegen teilweiser Teilzeitbeschäftigung. Eine weitere Kürzung dieser Betriebsrente erfolgt auf der Grundlage des § 2 BetrAVG dadurch, daß die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit dem Teilzeitfaktor (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) anzusetzen ist.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 6, 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 7 a Ca 16021/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 3 AZR 567/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 30. Juni 1999 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20. Mai 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Betriebsrente.

Der am … geborene Kläger war vom 1. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1993 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Bis 31. März 1990 hatte er in Vollzeit gearbeitet, ab 1. April 1990 in Teilzeit mit 113 Stunden pro Monat bei 169 Monatsstunden als tarifliche Voll-Arbeitszeit.

Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung vom 13./14. Oktober 1993 (Bl. 11/12 d.A.).

Seit Dezember 1996 erhält der Kläger ein vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von DM 138,– monatlich. Grundlagen für diese Betriebsrentenzahlung sind ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20. November 1981 (Bl. 13/14 d.A.),...

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