Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung. Tariflohnerhöhung bei tarifgebundenem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung zur Erhöhung von Löhnen und Gehältern entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Betrieb nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will.
Normenkette
BGB §§ 242, 151, 611; TVG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 890/02 Tr) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 29. Juli 2003 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim – Kammer Traunstein – vom 5. Juni 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche.
Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 27. Juli 1994 (Blatt 7/8 der Akte) bei der Beklagten als technischer Angestellter (Qualitätstechniker) beschäftigt. Eingestuft nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie vom 1. Juni 1994 in die Gehaltsgruppe IV/1. Gruppenjahr hatte er in der Vergangenheit jeweils die ausgehandelten tariflichen Gehaltserhöhungen erhalten, in den Jahren 2002 und 2003 allerdings nur mehr teilweise.
Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Er verlangt auch für die Jahre 2002/2003 Zahlung der vollen tariflichen Erhöhungen und Leistungen gemäß dem Gehalts-TV 2002 und stützt dieses Verlangen auf Nr. 11. seines Arbeitsvertrages dahin, dass im Übrigen die Bestimmungen des MTV für die Angestellten der Bayerisch...