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LAG München Urteil vom 14.09.2006 - 2 Sa 1234/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es geht um die Frage, ob ein Verein mit satzungsmäßigem Sitz in Österreich seine Hauptverwaltung in München hat und die Aufgaben der Hauptverwaltung durch eine juristische Person in München wahrgenommen werden.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 60

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 23 Ca 19494/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.10.2005 – 23 Ca 19494/04 – wie folgt abgeändert.

Zwischenurteil

Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) ist zulässig.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage sowie über die Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten dieses Berufungsverfahrens an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit.

Die Klägerin war aufgrund eines Vertrages mit dem Beklagten zu 1) vom 4.2.1999 als Betreuerin des ppxx. in A./Tirol tätig. Der Vertrag ist als Werkvertrag bezeichnet und regelt die Pflichten der Klägerin ausführlich auf fast vier Seiten. Der Beklagte zu 1) hat seinen Sitz in A.. Nach seinen Statuten verfolgt er den Zweck, seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte für festgesetzte Ferienperioden an Ferienwohnungen im Hotel pp. A. zu verschaffen und sie hierbei zu betreuen. Im pp. gibt es 35 Ferienwohnungen. Die Vereinsmittel werden nach den Statuten u.a. durch ein einmaliges Entgelt beim Erwerb der Mitgliedschaft und Jahresbeiträge aufgebracht. Der Beklagte zu 1) wird nach außen durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten, wobei beide einzelvertretungsbefugt sind. Im Innen...

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Entscheidungen in Zivil- un... / Art. 60
Entscheidungen in Zivil- un... / Art. 60

  (1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich   a) ihr satzungsmäßiger Sitz,   b) ihre Hauptverwaltung oder   c) ...

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