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LAG München Urteil vom 13.12.2007 - 2 Sa 590/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeit. Regelmäßige Wochenarbeitszeit. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich nicht nach § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-AT um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan ohnehin frei ist.

2. § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-AT gilt im Krankenhausbereich nicht, sondern wird durch § 49 TVöD-BT-K verdrängt.

 

Normenkette

TVöD § 6 Abs. 3; TVöD-BT-K § 49

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 04.06.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1085/06 L)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom4.6.2007 – 8 Ca 1085/06 L – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die Sollarbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1.9.2000 im Krankenhaus V. als Küchenhilfe beschäftigt und arbeitet seit August 2001 mit 50 % der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (19,5 Stunden). Sie erbringt ihre Arbeitsleistung in Form von Vollschichtzeiten (täglich 7,7 Stunden), wobei sie dienstplanmäßig auch an Samstagen und Sonntagen zum Dienst eingeteilt wird. Nach einer Dienstvereinbarung „Arbeitszeit Küche – KKH V.” in der Fassung vom 6.12.2006 gibt es in der Küche drei Vollzeitschichten von 7,7 Stunden, nämlich den Frühdienst von 6:00 bis 14:12 Uhr, den Kernarbeitsdienst von 6:30 bis 14:42 Uhr und den Spätdienst von 9:00 bis 17:12 Uhr.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) mit seinem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) Anwendung. Dessen § 6 Abs. 3 Satz 3 lautet wie folgt:

„Die regelmäßige Arbeitszeit vermind...

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