Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung eines Arbietsverhältnisses durch Urteil
Leitsatz (amtlich)
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSschG ist auch dann möglich, wenn eine weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien infolge eines objektiven Hindernisses wie dem der Betriebsstilllegung oder infolge einer wirksamen Kündigung ausgeschlossen ist.
Normenkette
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 27.07.1988; Aktenzeichen 22 Ca 2079/88) |
Nachgehend
Tenor
1. Zur Klarstellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts München vom 07.06.1996 – 3 (4) Sa 695/91 – wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 27.07.1988 – 22 Ca 2079/88 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 17.02.1988 nicht aufgelöst worden ist.
2. Auf den Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 30.06.1988 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 100.000,– zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Beklagte. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisions- und des Wiederaufnahmeverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
4. Die Revison gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nur noch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer juristischen Person nach dem Recht der USA einen Radiosender, der Programme für osteuropäische Länder in deren Nationalsprachen ausstrahlt. Sitz des Senders war bis 1995 München.
Der Kläger ist am … in … geboren. Er war politischer Flüchtling im Sinne des Genfer Flücht...