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LAG München Urteil vom 13.01.2006 - 10 Sa 321/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ gewährt einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, der nicht auf die Dauer von 2 Jahren beschränkt ist.

2. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nach § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht wirtschaftliche Gründe. § 2 Abs. 2 TV ATZ ist eine finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers immanent.

 

Normenkette

ATG § 3 Abs. 1 Nr. 3; TV ATZ § 2 Abs. 1, 3; ZPO § 253 Abs. 2, § 894

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 7 Ca 8663/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen 9 AZR 393/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom19.01.2005 (Az.: 7 Ca 8663/04) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der am 09.11.1943 geborene Kläger ist seit 01.10.1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt.

Die Beklagte – GmbH – ist eine Forschungseinrichtung, die zu 90 % von der Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % vom Freistaat Bayern gefördert wird. Sie ist Mitglied der Gemeinschaft e. V. Ihr Etat wird in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Gemeinschaft e. V. festgelegt. Gemäß ihrem Auftrag aus dem Gesellschaftsvertrag liegen die Aufgaben der Beklagten auf dem Gebiet der Förderung der Forschung im Bereich Gesundheit sowie in der Umwelt- und Strahlenforschung.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist zuletzt ein am 18.03.1980 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 4 d. A.), in dem bestimmt ist, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestellt...

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