Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Immunität
Leitsatz (amtlich)
Keine Immunität der Europäischen Schulen bei Abschluss befristeter Verträge für Lehrbeauftragte; Immunität nur im Rahmen der Satzung, die diese nur für Entscheidungen des Obersten Rates vorsieht.
Normenkette
GVGn § 20
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 15.03.2011; Aktenzeichen 27 Ca 11857/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.03.2011, Az.: 27 Ca 11857/10, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Befristungskontrollklage im Wege des Zwischenverfahrens über die Frage, ob die Beklagte Immunität genießt oder der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Die Klägerin ist seit 01.09.1995 bei der Beklagten als Lehrbeauftragte tätig. Die Beschäftigung erfolgte aufgrund jährlich befristeter Verträge, so zuletzt gemäß Vereinbarung vom 23.09.2009 für das Schuljahr 2009/2010 bis zum 31.08.2010 und gemäß Lehrauftrag (SEN) vom 01.06.2010 beginnend ab dem 01.09.2010 für das Schuljahr 2010/2011, endend zum 31.08.2011. Das Bruttomonatsgehalt beträgt 0,– EUR.
Die Beklagte ist eine Bildungseinrichtung, die unter der gemeinsamen Aufsicht der Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union steht. Die Gründung der Europäischen Schulen geht zurück auf die am 12.04.1957 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnete Satzung der Europäischen Schulen (Gesetz vom 26.07.1965, BGBl. II, S. 1041) i. V. m. dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13.04.1962 (Gesetz vom 22.07.1969, BGBl. II, S. 1301...