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LAG München Urteil vom 09.05.2006 - 8 Sa 1186/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelfallentscheidung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Masseverbindlichkeit

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rosenheim (Teilurteil vom 25.10.2005; Aktenzeichen 5 Ca 582/04 Mü)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 6 AZR 368/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasTeilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim – Gerichtstag Mühldorf – Gz.: 5 Ca 582/04 Mü – vom25. Oktober 2005 geändert:

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin

EUR 3.864,– (i. W.: dreitausendachthundertvierundsechzig) brutto

nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 1.403,– (i. W.: eintausendvierhundertdrei Euro) seit 1. Januar 2004,

aus weiteren EUR 1.177,60 (i. W.: eintausendeinhundertsiebenundsiebzig 60/100 Euro) seit 1. Februar 2004

undaus weiteren EUR 1.283,40 (i. W.: eintausendzweihundertdreiundachtzig 40/100 Euro) seit 1. März 2004 als Masseschuld zu zahlen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt, nachdem sie zunächst – erfolglos – gegenüber dem Insolvenzschuldner (Beklagter zu 1.) Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, ihre Vergütung nunmehr vom Insolvenzverwalter (Beklagter zu 3.).

Über das Vermögen des Beklagten zu 1. ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Mühldorf a. Inn vom 11. März 2003 (IN 310/02) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 3. zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Der Beklagte zu 1. hatte als natürliche Person bis November 2002 eine Druckerei betrieben und sie dann stillgelegt. Allerdings hat er ab 17. oder 18. Februar 2003 seinen Druckbetrieb unter der neuen Einzelfirma „Pr.” fortgesetzt, wovon jedoch der Beklagte zu 3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis...

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