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LAG München Urteil vom 08.10.2013 - 6 Sa 618/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Altersversorgung bei Altersteilzeitvereinbarung und Bonuszahlung. Verfall von Bonusansprüchen aufgrund tariflicher Verfallklausel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bonuszahlungen stellen regelmäßiges Entgelt dar und sind im Rahmen der Berechnung des Alterversorgungsbetrages beim regelmäßigen durchschnittlichen Entgelt zu berücksichtigen.

2. Ein vereinbartes Altersversorgungsverhältnis ist nicht im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, sondern im Umfang der entrichteten Vergütung als Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung des Arbeitsversorgungsbetrages zu berücksichtigen.

3. Beruft sich eine Partei auf das Eingreifen einer tariflichen Ausschlussfrist eines in Bezug genommenen Tarifvertrages, so ist dies regelmäßig nicht treuwidrig, da das Gericht diese Einwendung auch ohne entsprechendes Berufen der Partei berücksichtigen müsste.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 26 Ca 6741/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen 3 AZR 44/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 2012 - 26 Ca 6741/11 teilweise abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.575,12 nebst Zinsen aus jeweils € 138,64 seit 1. Feb. 2011, 1. März 2011, 1. Apr. 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. Aug. 2011, 1. Sept. 2011, 1. Okt. 2011, 1. Nov. 2011, 1. Dez. 2011, 1. Jan. 2012, 1. Feb. 2012, 1. März 2012, 1. Apr. 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. Aug. 2012, 1. Sept. 2012, 1. Okt. 2012, 1. Nov. 2012, 1. Dez. 2012, 1. Jan. 2013, 1. Feb. 2013, 1. März 2013, 1. Apr. 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. Aug. 2013, 1. Sept. 2013 und 1. Okt. 2013 zu zahlen.

III. Die ...

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