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LAG München Urteil vom 07.12.2004 - 6 Sa 1235/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG.

Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt. Dieser kann sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus dem praktischen Vollzug des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (im Anschluss an BAG Urteil vom 6. August 2003 – 7 AZR 180/03 – AP Nr. 6 zu § 9 AÜG).

 

Normenkette

AÜG § 10 Abs. 1 S. 1, § 9 Nr. 1, § 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 12.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 625/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 15. Oktober 2003 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. September 2003 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers in Verbindung mit Vergütungsansprüchen.

Der Kläger war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 28./30. August 2000 (Blatt 12/13 der Akte) i. V. m. einer Anlage zu diesem Anstellungsvertrag vom 28. August 2000 (Blatt 14 der Akte) bei der Firma L. GmbH in B. ab 18. September 2000 als Assistent in der Projektsteuerung beschäftigt gewesen. In dieser Anlage hatten die Parteien als Arbeitsort O. vorgesehen, das Arbeitsverhältnis sollte automatisch enden, wenn der Hauptauftraggeber seine Beauftragung zurückzieht, der Urlaub sollte in Abstimmung mit dem Teamleiter in O. genommen werden.

Eingesetzt war der Kläger bei der Beklagten in deren O. Betrieb auf einem Arbeitsplatz im Bereich Controlling/Planung. Dies erfolgte auf der Grundlage eines Angebots der L. Gmb...

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