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LAG München Urteil vom 06.03.2019 - 8 Sa 466/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung zu § 3 BRTV-Bau zur Ausgleichszahlung für den Monatslohn

 

Leitsatz (amtlich)

§ 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau erlaubt dem Arbeitgeber - entgegen klägerischer Auffassung - eine Auszahlung von auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenem Lohn zum Ausgleich für den Monatslohn, ohne dass die auszugleichende Differenz auf witterungsbedingtem Arbeitsausfall beruhen müsste, und ohne dass er in der Schlechtwetterzeit eingetreten sein müsste. Dafür sprechen Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang.

 

Normenkette

BRTV-Bau § 3 Nr. 1.43 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 28.04.2017; Aktenzeichen 33 Ca 7172/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2020; Aktenzeichen 5 AZR 367/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2017 - 33 Ca 7172/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Pflicht der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 41 Stunden gutzuschreiben.

Der Kläger ist seit dem 02.04.1984 bei der Beklagten als Gleisbauer in Vollzeit beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung (sowie kraft Allgemeinverbindlichkeit) u. a. der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (im Folgenden: BRTV) Anwendung.

Etwa seit 1998 wurde für das Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend § 3 Ziffer 1.4 BRTV ein Arbeitszeitkonto geführt.

In der Woche von Montag, den 25.04.2016, bis Freitag, den 29.04.2016, wurde der Kläger nicht zur Arbeit eingesetzt. In der Lohnabrechnung des Klägers für den Monat April 2016 (vgl. Anlage zur Klage vom 04.07.2016, Bl. 9 d. A.) ist ein "AZK-Abgang" in Höhe v...

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