Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK). Instrument i.s.d. § 6 Abs. 1 TVK
Leitsatz (amtlich)
Ist im Arbeitsvertrag als das zu spielende Instrument „Trompete” aufgeführt, so wird hiervon im Regelfalle sowohl die sog. deutsche als auch die sog. amerikanische Trompete erfaßt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist; dies gilt insbesondere, wenn der Musiker in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht über einen längeren Zeitraum sowohl die deutsche als auch die amerikanische Trompete ohne zusätzliche Vergütung gespielt hat.
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 05.09.2000; Aktenzeichen 4 Ca 4347/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 5.9.2000 – 4 Ca 4347/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob dem Kläger für das Spielen der „amerikanischen Trompete” eine gesonderte Vergütung zusteht.
Der Kläger, geboren am 2.7.1948, ist im Orchester der Beklagten gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5.12.1991 als Orchestermusiker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung.
Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages ist der Kläger zum Spielen des Instrumentes „Trompete” verpflichtet.
In Aufführungen und Proben im Monat Oktober 1999 zu „West-Side-Story” wurde der Kläger auf Weisung des Generalmusikdirektors mit der sog. amerikanischen Trompete (Jazz-Trompete) eingesetzt.
In Sinfonieorchestern kommen deutsche und amerikanische Trompeten zum Einsatz, ebenso im Orchester der Beklagten. Diese unterscheiden sich nicht in der Tonhöhe jedoch in der Bauweise und im Klang. Amer...